AGB K&C Security
Allgemeine Geschäftsbedingungen der K&C Security Service GmbH
Gültig ab: 01.06.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der K&C Security Service GmbH.
Sie gelten für unsere vereinbarten Wach- und Sicherheitsdienstleistungen.
K&C Security Service GmbH
Erfurter Straße 28
44143 Dortmund
1. Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt, gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftraggebers mit dem Sicherheitsunternehmen, im Folgenden K&C Security Service GmbH genannt.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Unternehmen werden in gesonderten Verträgen vereinbart.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihm übertragene Tätigkeit vorbehaltlos ausführt.
2. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe.
Die Sicherheitsdienstleistung kann als Interventionsdienst, Revierdienst, Objektschutz, Werkschutzdienst oder als sonstige Sicherheitsdienstleistung ausgeübt werden.
(2) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung. In der Regel liegt keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung, AÜG, vor.
Das Unternehmen bedient sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen.
(3) Das Unternehmen ist für die Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
3. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift beziehungsweise der Alarmplan maßgebend.
Die Begehungsvorschrift oder der Alarmplan enthält entsprechend den Anweisungen des Auftraggebers die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen.
Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift oder des Alarmplans bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
4. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die K&C Security Service GmbH im Rahmen der Ziffer 11.
Der Auftraggeber gibt der K&C Security Service GmbH die Anschriften und Kontaktdaten der Personen bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können.
Änderungen der Anschriften und Kontaktdaten müssen dem Unternehmen unverzüglich mitgeteilt werden.
In den Fällen, in denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge festzulegen.
(3) Unter den Begriff „Schlüssel“ fällt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, die dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang zu bestimmten Bereichen zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.
Dazu zählen insbesondere Codekarten, Transponder und sonstige elektronische oder mechanische Zugangsmedien.
5. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes beziehen, sind unverzüglich nach ihrer Feststellung in Textform der Betriebsleitung des Unternehmens mitzuteilen.
Dazu zählen insbesondere der Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen oder eine mangelhafte Erfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen.
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen, führt jedoch nicht zum Verlust von Ansprüchen des Auftraggebers.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße bei der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach einer Benachrichtigung in Textform nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von sieben Werktagen, für Abhilfe sorgt.
Dies gilt nur, soweit eine Abhilfe möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.
6. Auftragsdauer
(1) Der Vertrag läuft, soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist, für die Dauer eines Jahres.
Ist der Auftraggeber Unternehmer und wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr.
(2) Für jede jährliche Verlängerung besteht erneut eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit.
7. Ausführung durch andere Unternehmen
Die K&C Security Service GmbH ist berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Auftraggeber zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.
Die eingesetzten Unternehmen müssen über eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a GewO verfügen und zuverlässig sein.
Abweichende vertragliche Bestimmungen bleiben unberührt.
8. Unterbrechung der Bewachung
Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen, Pandemien und anderen Fällen höherer Gewalt kann die K&C Security Service GmbH den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
9. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei einem Umzug des Auftraggebers sowie bei einem Verkauf oder einer sonstigen Aufgabe des Vertragsobjektes oder Vertragsgegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(2) Gibt die K&C Security Service GmbH das Revier auf, ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
(3) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung schuldet der Auftraggeber den Ersatz sämtlicher der K&C Security Service GmbH im Hinblick auf die Durchführung des Auftrages bereits entstandener Kosten.
Dazu gehören auch die Kosten für bereits bereitgehaltenes Personal.
Kündigung vor Vertragsbeginn
(4) Im Falle einer Kündigung vor Vertragsbeginn schuldet der Auftraggeber die nachfolgenden Beträge.
(4.1) Bei einer Beauftragung für ein einmaliges Event, insbesondere ein Tages- oder Wochenevent, werden bei einer Kündigung bis zu vier Wochen vor Vertragsbeginn 20 % der Auftragssumme fällig.
Bei einer Kündigung weniger als vier Wochen vor Vertragsbeginn werden 50 % der Auftragssumme fällig.
Bei einer Kündigung ab einem Tag vor Vertragsbeginn werden 100 % der Auftragssumme fällig.
(4.2) Bei einer Dauerbeauftragung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat werden bei einer Kündigung bis zu vier Wochen vor Vertragsbeginn 20 % der monatlichen Auftragssumme fällig.
Bei einer Kündigung weniger als vier Wochen vor Vertragsbeginn werden 50 % der monatlichen Auftragssumme fällig.
Bei einer Kündigung ab einem Tag vor Vertragsbeginn werden 100 % der monatlichen Auftragssumme fällig.
10. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, der Gegenstand des Vertrages war hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, ausgerichtet.
Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder eine Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.
11. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung der K&C Security Service GmbH für Schäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Absatz 4 genannten Höchstsummen beschränkt, sofern nicht wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird.
Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das Unternehmen für den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Behauptet der Auftraggeber einen späteren Zeitpunkt der Kenntniserlangung, obliegt ihm der Nachweis dieses Zeitpunktes.
(2) Die K&C Security Service GmbH haftet über die Haftungshöchstgrenzen nach Absatz 4 hinaus für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der K&C Security Service GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
(3) Bei einer leicht fahrlässigen Schadensverursachung ist die Haftung der Höhe nach auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die in Absatz 4 genannten Höchstsummen.
Versicherungssummen
(4) Die Haftungshöchstsummen betragen:
- 3.000.000,00 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
- Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres stehen die genannten Beträge dreifach zur Verfügung. Für Umweltrisiken gilt die einfache Versicherungssumme.
- 2.500.000,00 EUR für Umwelthaftpflichtschäden.
- 250.000,00 EUR für das Abhandenkommen fremder berufsbezogener Schlüssel, Codekarten und Transponder.
- 250.000,00 EUR für Schäden wegen Beschädigung oder Vernichtung bewachter Sachen.
- 250.000,00 EUR für Vermögensschäden, insbesondere nach geltendem Datenschutzrecht.
- 250.000,00 EUR für Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden.
- 250.000,00 EUR für Schäden an Sachen, die zur Durchführung der Bewachung überlassen wurden.
- 250.000,00 EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf insgesamt 500.000,00 EUR je Versicherungsjahr, wegen des Abhandenkommens bewachter Sachen.
Mitversichert ist im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen zu betrieblichen Zwecken.
Grundlage des Versicherungsschutzes sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, AHB, sowie besondere Bedingungen, wie sie für das versicherte Risiko üblich sind.
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
(5) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von sieben Tagen, nachdem der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe Kenntnis von dem schädigenden Ereignis erlangt hat, gegenüber der K&C Security Service GmbH geltend gemacht werden.
Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden zunächst dem Grunde nach geltend gemacht wird.
Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(6) Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Die Haftung der Mitarbeiter für grobe Fahrlässigkeit ist auf die in Absatz 4 genannten Höchstsummen beschränkt.
Haftpflichtversicherung
(7) Die K&C Security Service GmbH unterhält eine Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften der Bewachungsverordnung, insbesondere § 14 BewachV.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen zugrunde.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die nicht mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung in Zusammenhang stehen.
Dazu gehören insbesondere die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen sowie die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen Anlagen oder ähnlichen Einrichtungen.
12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche innerhalb einer Frist von sieben Tagen gemäß Ziffer 11 Absatz 5 geltend zu machen.
Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der K&C Security Service GmbH unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
13. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zu entrichten.
Geht die Rechnung später als drei Tage nach dem ausgewiesenen Rechnungsdatum beim Auftraggeber ein, ist dies unverzüglich nach Erhalt der Rechnung gegenüber der K&C Security Service GmbH mitzuteilen.
Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, gilt die Rechnung als rechtzeitig zugegangen.
(2) Bei Veranstaltungen hat der Auftraggeber für die Verpflegung des von der K&C Security Service GmbH eingesetzten Personals Sorge zu tragen.
Liegt der jeweilige Veranstaltungsort mehr als 60 Kilometer vom Betriebssitz der K&C Security Service GmbH entfernt, hat der Auftraggeber für sämtliche angefallenen Kilometer einen Betrag in Höhe von 0,50 EUR pro gefahrenem Kilometer zu erstatten.
(3) Die Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.
Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung der K&C Security Service GmbH einschließlich ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlungspflicht für die Vertragszeit oder vom Vertrag insgesamt entbunden wird.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber zuvor gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.
14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung oder Neueinführung gesetzlicher Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kraftfahrzeugbetriebskosten, Lohnkosten oder Lohnnebenkosten ist das Unternehmen berechtigt, das vereinbarte Entgelt entsprechend anzupassen.
Dies gilt insbesondere bei Kostensteigerungen aufgrund neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen.
Das Unternehmen ist berechtigt, das Entgelt um den Betrag zu verändern, um den sich aufgrund der Kostensteigerung der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages erhöht hat.
Hinzu kommen die jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.
Bei einer Preiserhöhung ist anzugeben, welcher Kostenfaktor in welchem Umfang gestiegen ist und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat.
Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Folgemonats in Kraft, sofern sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und unter Nachweis der geänderten Kostenfaktoren bekannt gegeben wurde.
15. Vertragsbeginn und Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für die K&C Security Service GmbH von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
16. Höhere Gewalt
(1) Können durch die Einwirkung höherer Gewalt vertragliche Verpflichtungen nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß erfüllt werden, ist die betreffende Vertragspartei im Umfang der Einwirkung vorübergehend von der Einhaltung dieser Verpflichtungen befreit.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien, Quarantäne, Streik, Aussperrungen, staatliche Maßnahmen und vergleichbare Umstände.
(2) Die Parteien werden sich über Fälle höherer Gewalt unverzüglich gegenseitig unterrichten.
17. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der K&C Security Service GmbH zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen.
Diese Bestimmung gilt auch noch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatzes 1, ist er verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Angemessenheit der Vertragsstrafe kann im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden.
18. Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Insbesondere gelten Art. 5 Absatz 1 Buchstabe f und Art. 28 Absatz 3 DSGVO hinsichtlich der Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie Art. 12 ff. DSGVO hinsichtlich der Informationspflichten.
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages, seiner Anlagen oder zukünftiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht.
Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck sowie dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
20. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dortmund als Sitz der Betriebsleitung der K&C Security Service GmbH.
Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.
Sie gilt außerdem, wenn Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
21. Schlussbestimmung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Grundlage jedes Vertrages beziehungsweise Auftrages.
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien werden eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verbundenen wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.